Donnerstag, Oktober 21, 2004

Satzung

Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Kaleidoskop“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Verwirklichung des vorgenannten Zweckes ist die Unterhaltung von derzeit zwei Kindertageseinrichtungen (13189 Berlin Eschengraben 49, 13159 Berlin Hauptstr.16), die aus der kommunalen Verantwortung entlassen werden und den örtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen decken. Die Kostendeckung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Elternbeiträgen und Fördermitteln des Senates.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag von sechs Monaten im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind im Außenverhältnis vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand kann aus Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Davon ausgeschlossen sind angestellte Mitarbeiter/ innen des Vereins. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Inhalt folgende Punkte regelt:
- Geschäfts- und Kompetenzverteilung
- Kassenordnung
- Verfahrensmodalitäten
- Aufgaben-, Stellenverteilungs- und Organisationsplan
(8) Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn darunter der Vorsitzende oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zwei Mal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder deren Vertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlassung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
- Bestellung eines Kassenprüfers
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Betätigung an Gesellschaften
(5) Jede satzungsmäßig einberufende Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Beurkundung und Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung, d.h. unter Wahrung der in § 8 (3) genannten Frist in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder einen durch ihn bestimmten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.